Befreiungen aufgrund der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Befreiungen aufgrund der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung

§ 5 Abs. 2 und 3 UStG enthält die Berechtigung für die folgenden Rechtsverordnungen:

Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung vom 11.08.1992 (BGBl I, 1526)

Einreise-Freimengen-Verordnung vom 02.12.1974 (BGBl I, 3377)

Kleinsendungs-Einfuhrmengen-Verordnung vom 11.01.1979 (BGBl I, 73)

Nach der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV) sind u.a. die folgenden Sachverhalte von der Einfuhrumsatzsteuer befreit:

Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung

Befreiung der Einfuhr von

§ 1 Abs. 3 EUStBV

Gegenständen, die zollfrei eingeführt werden können

§ 1a EUStBV

Sendungen von geringem Wert

§ 2 EUStBV

Investitionsgütern und anderen Ausrüstungsgegenständen

§ 3 EUStBV

landwirtschaftlichen Erzeugnissen

§ 4 EUStBV

Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

§ 5 EUStBV

Tieren für Laborzwecke

§ 6 EUStBV

Gegenständen für Organisationen der Wohlfahrtspflege

§ 7 EUStBV

Werbedrucken

§ 8 EUStBV

Werbemitteln für den Fremdenverkehr

§ 9 EUStBV

amtlichen Veröffentlichungen, Wahlmaterialien

§ 10 EUStBV

Behältnissen und Verpackungen

§ 11 EUStBV

zur vorübergehenden Verwendung eingeführten Gegenständen

§ 12 EUStBV

Rückwaren

§ 12a EUStBV

Gegenständen der Freihafenlagerung

§ 12b EUStBV

Gegenständen der Freihafenveredelung

§ 13 EUStBV

Fängen deutscher Fischer