Beginn der Unternehmereigenschaft

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Beginn der Unternehmereigenschaft

Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden. Hierbei können erste Investitionsausgaben (Vorbereitungshandlungen) für eine unternehmerische Tätigkeit oder die Abgabe eines Angebots für eine spätere Lieferung oder sonstige Leistung ausreichend sein. Gemäß Abschn. 2.6 Abs. 1 UStAE muss die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen ernsthaft beabsichtigt sein. Die Ernsthaftigkeit dieser Absicht muss vom Unternehmer durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Die Finanzverwaltung hat in der Vergangenheit häufig, mit Hinweis auf etwaige missbräuchliche Gestaltungen, die Vergabe einer Umsatzsteuernummer verweigert. Jedoch nach Ansicht des BFH (Urt. v. 23.09.2009 - II R 66/07) hat eine natürliche Person Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer, wenn sie ernsthaft erklärt, selbständig tätig zu werden. Das BMF hat hierauf mit Schreiben vom 01.07.2010 (IV D 3 - S 7420/07/10061 :002) reagiert.

Hinweis

Die Unternehmereigenschaft kann grundsätzlich nicht rückwirkend mit der Begründung aberkannt werden, dass es nicht zur Ausführung entgeltlicher Leistungen gekommen ist (EuGH v. 29.02.1996 - Rs. C-110/94).

Besonderheiten: