Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. August 2014 6 K 1387/11 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
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