Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Die Erwerbsbesteuerung i.S.d. § 1b UStG kommt nur für bestimmte Fahrzeuge in Betracht. Hierzu gehören zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und motorbetriebene Landfahrzeuge. Maßgebend ist hierbei die konkrete Zweckbestimmung. Von der Fahrzeugdefinition des § 1b Abs. 2 UStG bleiben die Regelungen in § 4 Nr. 12 Satz 2 und Nr. 17 UStG unberührt.
a) | Motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 ccm oder einer Leistung von mehr als 7,2 kW. Eine straßenverkehrsrechtliche Zulassung ist gem. Abschn. 1b.1 Satz 4 UStAE nicht erforderlich. Beispiele für motorbetriebene Landfahrzeuge:
Zur Frage des Begriffs des neuen Fahrzeugs im Zusammenhang mit sogenannten Pocket-Bikes an private Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat hat der BFH mit Urteil vom 27.02.2014 - V R 21/11 Stellung genommen. Dass bei den Pocket-Bikes der sportliche Zweck im Vordergrund steht, ist für danach für das Kriterium "Beförderung" unerheblich. Zu den Landfahrzeugen gehören gem. BMF-Schreiben vom 04.10.2016 (BStBl I, 1074) auch landwirtschaftliche Zugmaschinen. | ||||||||||||||||
b) |
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|