Begriff "Neu" (§ 1b Abs. 3 UStG)

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Begriff "Neu" (§ 1b Abs. 3 UStG)

Das Merkmal "Neu" bestimmt sich jeweils nach Alter und der Fahrleistung bzw. Betriebsdauer des jeweiligen Fahrzeugs. Die beiden Voraussetzungen gelten nicht kumulativ, sondern alternativ. Bei der Berechnung des Merkmals des Alters ist der Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme entscheidend, d.h., maßgebend ist nicht der Tag der ersten Zulassung, sondern der erstmalige bestimmungsgemäße Gebrauch.

Beachte: Alter = Zeitraum zwischen dem Tag der ersten Inbetriebnahme und dem Zeitpunkt des Erwerbs

a)

Ein motorbetriebenes Landfahrzeug gilt als neu, wenn es nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat oder die Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.

b)

Ein Wasserfahrzeug gilt als neu, wenn es weniger als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder die erste Inbetriebnahme nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

c)

Ein Luftfahrzeug gilt als neu, wenn es weniger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist oder die erste Inbetriebnahme nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

Beispiel 1

Der kaufmännische Angestellte D aus Dortmund erwirbt auf einer Urlaubsfahrt in Italien am 01.06.2018 einen Ferrari für 100.000 Euro. Der Pkw (Inbetriebnahme am 01.11.2017) ist zum Zeitpunkt des Erwerbs vom italienischen Autohändler I erst 4.000 km gefahren.

Lösungsschema:

Fahrzeug i.S.d. § 1b Abs. 2 Nr. 1 UStG

neu i.S.d. § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG, da Fahrleistung < 6.000 km