Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Für alle ab dem 01.01.2010 erbrachten kurzfristigen Beherbergungsleistungen gilt aufgrund der Einführung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG der ermäßigte Steuersatz von 7 %.
HinweisFür die Leistungen von gemeinnützigen Jugendherbergen kommt eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) Satz 1 UStG in Frage (vgl. oben unter "Zweckbetriebe"). |
Alle üblichen Nebenleistungen werden jedoch von dieser Ermäßigung nicht erfasst. Dazu zählen insbesondere:
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