Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Die Anspruchsvoraussetzungen sind beleg- und buchmäßig nachzuweisen. Als Belege für den Ausfuhrnachweis kommen insbesondere Frachtbriefe, Posteinlieferungsscheine sowie Speditionsbescheinigungen in Betracht (vgl. Abschn. 4a.3 Abs. 1 UStAE).
Der Buchnachweis richtet sich nach § 24 Abs. 3 UStDV. Es sollen regelmäßig die folgenden Angaben aufgezeichnet werden:
die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands, | |
der Name und die Anschrift des Lieferers, | |
der Name und die Anschrift des Empfängers, | |
der Verwendungszweck im Drittlandsgebiet, | |
der Tag der Ausfuhr des Gegenstands, | |
die mit dem Kaufpreis für die Lieferung des Gegenstands bezahlte Steuer oder die für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstands entrichtete Steuer. |
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