Die Parteien waren miteinander verheiratet. Nachdem sie seit 1984 getrennt gelebt hatten, wurde ihre Ehe im Jahre 1987 geschieden. Sie streiten um den Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, die gemäß §
Beide Parteien sind im Jahre 1939 geboren. Der Antragsteller (fortan: Ehemann) ist als Schlossermeister bei einem W Großunternehmen der Energieversorgung beschäftigt. Die Antragsgegnerin (fortan: Ehefrau) hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie war, abgesehen von einer Aushilfstätigkeit als Verkäuferin in den Monaten Juni und Juli 1988, bisher nicht erwerbstätig.
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