Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Aus Vereinfachungsgründen ist bei Anwendung der Beförderungseinzelbesteuerung gem. § 10 Abs. 6 i.V.m. § 16 Abs. 5 UStG als Bemessungsgrundlage nicht das vereinbarte Entgelt, sondern das Durchschnittsbeförderungsentgelt anzusetzen (vgl. Abschn. 10.8 UStAE). Das Durchschnittsbeförderungsentgelt beträgt gem. § 25 UStDV 4,43 Cent pro beförderter Person und in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegtem Kilometer der Beförderungsstrecke (Personenkilometer). Die Umsatzsteuer beträgt somit 0,84 Cent (Steuersatz 19 %). Bei der Berechnung der Personenzahl bleiben gem. Abschn. 16.2 Abs. 7 UStAE Fahrer, Beifahrer, Begleitpersonen, die Angestellte des Beförderers sind (z.B. Reiseleiter, Dolmetscher, Stewardessen), sowie unentgeltlich mitbeförderte Kleinkinder (unter vier Jahren) unberücksichtigt.
PraxistippDie Bemessungsgrundlage nach der Beförderungseinzelbesteuerung berechnet sich wie folgt:
|
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|