Bemessungsgrundlage

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Bemessungsgrundlage

Aus Vereinfachungsgründen ist bei Anwendung der Beförderungseinzelbesteuerung gem. § 10 Abs. 6 i.V.m. § 16 Abs. 5 UStG als Bemessungsgrundlage nicht das vereinbarte Entgelt, sondern das Durchschnittsbeförderungsentgelt anzusetzen (vgl. Abschn. 10.8 UStAE). Das Durchschnittsbeförderungsentgelt beträgt gem. § 25 UStDV 4,43 Cent pro beförderter Person und in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegtem Kilometer der Beförderungsstrecke (Personenkilometer). Die Umsatzsteuer beträgt somit 0,84 Cent (Steuersatz 19 %). Bei der Berechnung der Personenzahl bleiben gem. Abschn. 16.2 Abs. 7 UStAE Fahrer, Beifahrer, Begleitpersonen, die Angestellte des Beförderers sind (z.B. Reiseleiter, Dolmetscher, Stewardessen), sowie unentgeltlich mitbeförderte Kleinkinder (unter vier Jahren) unberücksichtigt.

Praxistipp

Die Bemessungsgrundlage nach der Beförderungseinzelbesteuerung berechnet sich wie folgt:

 

Anzahl der beförderten Personen

-

Fahrer, Beifahrer, Begleitpersonen, die Angestellte des Beförderers sind (z.B. Reiseleiter, Dolmetscher, Stewardessen), unentgeltlich mitbeförderte Kleinkinder (unter vier Jahren)

x

im Inland zurückgelegte Kilometer der Beförderungsstrecke

x

4,43 Cent

=

Bemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 6 i.V.m. § 16 Abs. 5 UStG i.V.m. § 25 UStDV