Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung bemisst sich gem. § 25a Abs. 3 erster Halbsatz UStG grundsätzlich nach der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Einkaufspreis, abzgl. der im Unterschiedsbetrag enthaltenen Umsatzsteuer. Als Einkaufspreis einschließlich Nebenkosten ist der Betrag anzusetzen, den der Wiederverkäufer aufwendet, um die Verfügungsmacht über diesen Gegenstand zu erlangen. Nebenkosten, die nach dem Erwerb des Gegenstands entstanden und somit nicht im Einkaufspreis enthalten sind, z.B. Reparaturkosten, mindern dagegen nicht die Bemessungsgrundlage (vgl. Abschn. 25a.1 Abs. 8 UStAE). Lässt sich der Einkaufspreis eines Kunstgegenstands (Nr. 53 der Anlage 2) nicht ermitteln, oder ist er unbedeutend, gilt gem. § 25a Abs. 3 Satz 2 UStG Folgendes: Als Betrag, nach dem sich der Umsatz bemisst, wird 30 % des Verkaufspreises angesetzt. Diese Pauschalmarge ist auf Gegenstände der Nr. 53 der Anlage 2 zum UStG beschränkt und umfasst nicht Sammlungsstücke i.S.d. Nr. 54 der Anlage 2 zum UStG (vgl. Abschn. 25a Abs. 11a UStAE). Unbedeutend ist der Einkaufspreis, wenn er 500 Euro (ohne ggf. anfallende Umsatzsteuer) nicht überschreitet (vgl. Ausführungen und Beispiele im BMF-Schreiben v. 18.12.2014 - IV D 2 - S 7246/14/10001; IV D 2 - S 7421/13/10001).

Praxistipp

Kann der Einkaufspreis nicht durch Rechnung oder andere Beweismittel zumutbar nachgewiesen werden, darf er geschätzt werden (vgl. Birkenfeld, USt-Hdb., § 236 Rdnr. 126).