Bemessungsgrundlage beim Tausch oder tauschähnlichen Umsätzen

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Bemessungsgrundlage beim Tausch oder tauschähnlichen Umsätzen

Bei Tausch und tauschähnlichen Umsätzen gilt gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG der gemeine Wert (§ 9 BewG) jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Das bedeutet, dass als Entgelt für eine Leistung der übliche Preis der vom Leistungsempfänger erhaltenen Gegenleistung anzusetzen ist, abzgl. der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 2 Satz 3 UStG; Abschn. 10.5 Abs. 1 UStAE; BFH, Urt. v. 17.01.1957, BStBl III, 83). Zur Bemessungsgrundlage gehören auch Nebenleistungen, die der jeweilige Empfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Ist der Wert nicht eindeutig zu bestimmen, muss dieser ggf. geschätzt werden.

Wird im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes Kapital zinslos oder verbilligt zur Nutzung überlassen, richtet sich der gemeine Wert dieses Vorteils nach den allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes (§§ 13 - 16 BewG). Danach ist ein einjähriger Betrag der Nutzung mit 5,5 % des Darlehens zu ermitteln (BFH, Urt. v. 28.02.1991, BStBl II, 649).

Beispiel

Gastwirt A verpflichtet sich gegenüber der Brauerei B, das in seinem Lokal auszuschenkende Bier ausschließlich von B zu beziehen. Im Gegenzug überlässt B dem A ein zinsloses Darlehen i.H.v. 10.000 Euro.