Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning |
Bei Tausch und tauschähnlichen Umsätzen gilt gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG der gemeine Wert (§ 9 BewG) jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Das bedeutet, dass als Entgelt für eine Leistung der übliche Preis der vom Leistungsempfänger erhaltenen Gegenleistung anzusetzen ist, abzgl. der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 2 Satz 3 UStG; Abschn. 10.5 Abs.
Wird im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes Kapital zinslos oder verbilligt zur Nutzung überlassen, richtet sich der gemeine Wert dieses Vorteils nach den allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes (§§ 13 - 16 BewG). Danach ist ein einjähriger Betrag der Nutzung mit 5,5 % des Darlehens zu ermitteln (BFH, Urt. v. 28.02.1991, BStBl II, 649).
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