Berechnung

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Berechnung

a)

Ohne Baraufgabe

gemeiner Wert der Gegenleistung

abzgl. Umsatzsteuer

= Bemessungsgrundlage

Beispiel

Optiker O tauscht 2024 aus seinem aktuellen Sortiment eine Sonnenbrille (gemeiner Wert 790 Euro) beim Möbelhändler M gegen ein neues Sofa (gemeiner Wert 821 Euro).

Lösung: Beide Lieferungen sind steuerbar und mit dem Regelsteuersatz steuerpflichtig.

Lieferung der Sonnenbrille von O an M:

821 Euro

gemeiner Wert der Gegenleistung = Sofa

- 131 Euro

abzgl. Umsatzsteuer

= 690 Euro

= Bemessungsgrundlage

O hat für diesen Tausch 131 Euro Umsatzsteuer anzumelden und abzuführen.

Lieferung des Sofas von M an O:

790 Euro

gemeiner Wert der Gegenleistung = Brille

- 126 Euro

abzgl. Umsatzsteuer

= 663 Euro

= Bemessungsgrundlage

O hat für diesen Tausch 126 Euro Umsatzsteuer anzumelden und abzuführen.

b)

Mit Baraufgabe

gemeiner Wert der Gegenleistung

abzgl. geleistete Zahlung bzw. zzgl. erhaltene Zahlung

= Bruttoentgelt

abzgl. Umsatzsteuer

= Nettoentgelt/Bemessungsgrundlage

Beispiel

Der Autohändler A verkauft dem Bauunternehmer B im Jahr 2024 einen neuen Firmenwagen für 40.000 Euro netto zzgl. 7.600 Euro Umsatzsteuer (gemeiner Wert 47.600 Euro). B gibt seinen alten Firmenwagen mit einem gemeinen Wert von 23.200 Euro bei A in Zahlung und zahlt zusätzlich noch 24.400 Euro.

Lösung: Es handelt sich um einen Tausch mit Baraufgabe.