Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Die Steuer berechnet sich wie oben ausgeführt grundsätzlich für die Gesamtheit aller o.g. Ausgangsumsätze im Besteuerungszeitraum. Davon abweichend haben Unternehmer, die Personenbeförderungsleistungen mit im Inland nicht zugelassenen Omnibussen erbringen und dabei eine Drittlandsgrenze überqueren, an der Grenze bei der Zolldienststelle für jede einzelne Fahrt die sogenannte Beförderungseinzelbesteuerung gem. § 16 Abs. 5 UStG durchzuführen.
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