Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Die Steuer berechnet sich wie oben ausgeführt grundsätzlich für die Gesamtheit aller o.g. Ausgangsumsätze im Besteuerungszeitraum. Davon abweichend haben Privatpersonen oder Unternehmer, die für ihren nicht unternehmerischen Bereich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein neues Fahrzeug erwerben, gem. § 16 Abs. 5a UStG eine Fahrzeugeinzelbesteuerung i.S.d. § 18 Abs. 5a UStG durchzuführen.
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