Berechnung bei Kreditverkäufen

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Berechnung bei Kreditverkäufen

Die Steuerberechnung bei Kreditverkäufen kann vereinfacht vorgenommen werden, wenn folgende Voraussetzungen (vgl. Abschn. 18.5 UStAE) erfüllt werden:

der Einzelhändler oder Handwerker kann nicht nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) nach § 20 UStG versteuern,

der Einzelhändler oder Handwerker nutzt für die Kreditverkäufe zulässigerweise die Möglichkeit nach R 5.2 Abs. 1 Satz 7 Buchst. b) EStR der vereinfachten Verbuchung.

Im Rahmen der Vereinfachungsregelung des Abschn. 18.5 UStAE berechnet sich die Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung). Unberücksichtigt bleiben ausstehende Entgelte für ausgeführte steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen. Diese werden erst im Voranmeldungszeitraum der Zahlung erfasst oder, sofern die Zahlung nicht innerhalb des Kalenderjahres eingeht, im Rahmen der Voranmeldung für Dezember. Im Rahmen dieser Voranmeldung sind die ausstehenden Entgelte des entsprechenden Kalenderjahres abzgl. der ausstehenden Entgelte des Vorjahres festzustellen und anzumelden. Diese Werte sind der nach R 5.2 Abs. 1 Satz 7 Buchst. b) EStR zu führenden Kladde zu entnehmen. Hinsichtlich der vereinfachten Berechnung im Fall eines Steuersatzwechsels wird auf Abschn. 18.5 Abs. 2 UStAE verwiesen.

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