Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Unterliegt ein Grundstück der Zwangsverwaltung, sind dem Unternehmer auch die Umsätze des Zwangsverwalters, die dieser im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit ausführt, zuzurechnen (vgl. Abschn. 16.1 Abs. 1 UStAE und BFH, Urt. v. 10.04.1997, BStBl II, 552). Dabei ist für jedes Grundstück die Steuer gesondert zu berechnen und anzumelden (vgl. Abschn. 18.6 Abs. 4 UStAE und BFH, Urt. v. 18.10.2001 - V R 44/00, BStBl II 2002, 171).
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