Berechnung der Aufbewahrungsfrist

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Berechnung der Aufbewahrungsfrist

Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde bzw. bei Eingangsrechnungen mit Zugang der Rechnung. Sie ist entsprechend der in § 147 AO normierten zehnjährigen Aufbewahrungsfrist ausgestaltet. Da § 14b UStG für die Umsatzbesteuerung das speziellere Gesetz ist, gilt jedoch für Rechnungen und diese ergänzende Dokumente immer die Zehnjahresfrist aus dem Umsatzsteuerrecht ungeachtet der Frist aus § 147 AO.

Gemäß § 147 Abs. 3 Satz 3 AO läuft eine Aufbewahrungsfrist nicht ab, solange die Rechnung noch für Steuern von Bedeutung ist, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Eine Vernichtung von Rechnungsdokumenten kann daher erst nach Ablauf der für die USt geltenden Festsetzungsfrist erfolgen. Ebenso sind bei lange andauernden Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren die Rechnungsunterlagen aufzubewahren.