Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Die Steuer ist grundsätzlich gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG nach vereinbarten Entgelten zu berechnen (sog. Soll-Besteuerung). Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung oder die sonstige Leistung ausgeführt worden ist. So wird sichergestellt, dass der Zeitpunkt der Steuerentstehung mit dem Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs zusammenfällt.
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