Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Die Steuer wird gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG bei Anzahlungen nach vereinnahmten Entgelten berechnet.
Die Steuer kann auf Antrag mit Genehmigung des Finanzamts gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 UStG in folgenden Fällen nach vereinnahmten Entgelten berechnet werden (sog. Ist-Besteuerung):
![]() | Der Gesamtumsatz i.S.d. § 19 Abs. 3 UStG (Summe der steuerbaren Umsätze abzgl. bestimmter steuerfreier Umsätze) des Unternehmers betrug im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro (ab Besteuerungszeitraum 2024: 800.000 Euro). Hilfsgeschäfte bleiben gem. § 19 Abs. 3 UStG unberücksichtigt. |
![]() | Der Unternehmer wurde nach § 148 AO von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, befreit. Abschn. 20.1 UStAE führt aus, dass die Ist-Versteuerung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG nicht allgemein aufgrund einer fehlenden Buchführungspflicht in Betracht kommt, sondern nur bei besonderen Härten, wie z.B. dem Überschreiten der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bestehenden Umsatzgrenze aufgrund außergewöhnlicher und einmaliger Geschäftsvorfälle (vgl. BFH, Urt. v. 11.02.2010 - V R 38/08, BStBl II, 873). |
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