Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur

Bei Imbissständen/Imbisswagen führt beispielsweise allein schon die Bereitstellung einer Bierzeltgarnitur zur Qualifizierung aller direkt abgegebenen Speisen, d.h. aller unverpackten Speisen "auf die Hand", als Dienstleistung (so entschied auch der BFH mit Urteil vom 12.07.2023 - XI B 1/23 bzgl. eines Grillstands in einem Biergarten). Die tatsächliche Nutzung durch die Kunden ist unerheblich, allein die Existenz von Sitzplätzen führt zu dieser Qualifizierung. Die verpackt abgegebenen Speisen "zum Mitnehmen" werden hiervon nicht berührt, sondern stellen weiterhin (wie auch vor dem 01.07.2012) ermäßigt zu besteuernde Lieferungen von Lebensmitteln dar.

Praxistipp

In der Praxis sollten Gastronomen Aufzeichnungen (getrennt nach Steuersätzen) darüber vorhalten, ob Speisen zum Verzehr vor Ort oder zum Mitnehmen verkauft wurden. Eine pauschale Aussage des Gastronoms über den Anteil der Kunden, die zum Mitnehmen kaufen, reicht nicht aus (vgl. BFH v. 12.07.2023 - XI B 1/23).

Wenn in Konditoreien und Cafés Backwaren und Fast Food zum Verzehr vor Ort mit Sitzgelegenheiten angeboten sowie Tassen, Geschirr, Besteck zur Verfügung gestellt werden, werden sonstige Leistungen erbracht, die vor Inkrafttreten des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG dem Regelsteuersatz unterlagen (BFH v. 15.09.2021 - XI R 25/19).