Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Ein Unternehmer aus Fernost lässt in Billiglohnländern virtuelle Zahlungsmittel für Internetrollenspiele "erarbeiten" und bietet diese privaten Spielinteressenten gegen Bezahlung an.
Es liegt eine Dienstleistung i.S.d. § 3a Abs. 5 UStG vor. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 5 UStG und liegt am Wohnort des Kunden, wenn dieser kein Unternehmer ist.
Bei sonstigen Leistungen, die sowohl für den unternehmerischen als auch für den nicht unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers erbracht werden, erfolgt eine einheitliche Bestimmung des Leistungsorts. Eine Aufteilung der Leistung erfolgt nicht.
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