Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht Vorsteuern gem. § 15a UStG berichtigt hat. Insbesondere stellt sich dabei die Frage, in welcher Fassung der § 15a UStG zur Anwendung gelangt und ob § 27 Abs. 8 UStG, nach dem der neue § 15a UStG in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I S. 3794) auch für Altfälle anzuwenden ist, verfassungsgemäß ist.
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