Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen

Durch das BMF-Schreiben vom 02.01.2012 - IV D 2 - S 7300/11/10002, BStBl I, 60, wurde eine weitere Möglichkeit der Vorsteuerberichtigung geschaffen. Es handelt sich dabei um die Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen.

Ein einheitlicher Gegenstand, der sowohl unternehmerisch als auch nichtwirtschaftlich im engeren Sinne verwendet wird, berechtigt zum Vorsteuerabzug,

wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG) und

soweit dieser Gegenstand für unternehmerische Tätigkeiten verwendet wird, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

Allerdings ist der Vorsteuerabzug auf den Nutzungsanteil der unternehmerischen Nutzung beschränkt. Anders als bei einer Nutzung für unternehmensfremde Zwecke (z.B. Privatnutzung) kann hier keine volle Zuordnung des Gegenstands zum Unternehmensvermögen erfolgen. Daher ist ein Vorsteuerabzug auch nur in Höhe der reinen unternehmerischen Nutzung möglich.