AO (1977) § 227 ; UStG (1991) § 14 Abs. 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 lit. c;
Fundstellen:
BB 2001, 1619
BFH/NV 2001, 1168
BFHE 194, 552
BStBl II 2004, 370
DB 2002, 566
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,
Berichtigung einer zu Unrecht ausgewiesenen Steuer
BFH, Urteil vom 17.05.2001 - Aktenzeichen V R 77/99
DRsp Nr. 2001/10583
Berichtigung einer zu Unrecht ausgewiesenen Steuer
»1. Hat der Steuerpflichtige eine Leistung, die er außerhalb seines Unternehmens erbracht hat, als steuerpflichtigen Umsatz behandelt, indem er sie dem Leistungsempfänger mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat, und hat er die Steuer erklärungsgemäß an das FA abgeführt, so verlangt der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass die zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt wird, wenn der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger rückgängig gemacht worden ist (Anschluss an EuGH-Urteil vom 19. September 2000 Rs. C-454/98, Schmeink & Cofreth und Manfred Strobel, UR 2000, 470).2. Die Berichtigung der Steuer kann im Billigkeitsverfahren gemäß § 227AO 1977 erfolgen.«
Normenkette:
AO (1977) § 227 ; UStG (1991) § 14 Abs. 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 lit. c;
Gründe:
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