Berücksichtigung der Sozialhilfe bei der Unterhaltsbemessung; Leichtfertiger Verbrauch des Vermögens
BGH, vom 14.12.1983 - Aktenzeichen IVb ZR 38/82
DRsp Nr. 1994/4573
Berücksichtigung der Sozialhilfe bei der Unterhaltsbemessung; Leichtfertiger Verbrauch des Vermögens
A. Sozialhilfe, die dem Unterhaltsbedürftigen geleistet wird, hat auf den Unterhaltsanspruch keinen Einfluß. Sie mindert die Bedürftigkeit nicht, weil sie den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Leistungspflicht befreien soll. Darauf, ob der Sozialhilfeträger später von seiner Befugnis Gebrauch macht, den Unterhaltsanspruch auf sich überzuleiten und seine Aufwendungen ersetzt verlangt, kommt es nicht an. B. Bei der Frage, ob der Verbrauch des Vermögens leichtfertig war, ist zu prüfen, ob und ggfs. bis zu welchem Betrag der Unterhaltsgläubiger überhaupt gehalten war, sein Vermögen anzugreifen, ehe er Unterhaltsansprüche erhob. Kommt die Prüfung zu dem Ergebnis, daß dieser nach § 1577 Abs. 3BGB einen bestimmten Teil seines Vermögens nicht anzugreifen brauchte, so wird der Verbrauch dieses Teils nicht als mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit gewertet werden können, weil dann die unterhaltsrechtlich relevante Bedürftigkeit schon vor dem Verbrauch dieser finanziellen Reserve erreicht war.