Besonderheiten

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Besonderheiten

a)

Holdinggesellschaften können, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit entfalten, Unternehmer sein, d.h., erbringt eine Holding eigene Leistungen gegen Entgelt, wie sie üblicherweise auch an Dritte erbracht werden können, ist sie als Unternehmerin i.S.d. § 2 UStG anzusehen. Das bloße Erwerben und Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder von Schuldverschreibungen ist keine nachhaltige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG. Zur Unternehmereigenschaft und zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Halten von Beteiligungen vgl. BMF vom 26.01.2007 - IV A 5 - 10/07, BStBl I, 211. Zu den Anforderungen an steuerbare Ausgangsleistungen einer Holdinggesellschaft an ihre Tochtergesellschaft zwecks Begründung der Unternehmereigenschaft vgl. BFH-Urteil vom 12.02.2020 (XI R 24/18).

b)