Besonderheiten bei im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Besonderheiten bei im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern

Das Vergütungsverfahren betrifft alle im Ausland ansässigen Unternehmer. Daher können nicht nur die Unternehmer, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ihren Sitz haben, sondern grundsätzlich auch die im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer die Erstattung der in Deutschland gezahlten Umsatzsteuer im Wege des Vergütungsverfahrens beantragen. Bei diesen Unternehmern gilt das Prinzip der Gegenseitigkeit. Das heißt, dass eine Vergütung nur beantragt werden kann, wenn der entsprechende Drittstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, die Umsatzsteuer oder eine ähnliche Steuer deutschen Unternehmern ebenfalls auf Antrag erstattet oder dieser Staat gar keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhebt. Das Prinzip der Gegenseitigkeit ist ausdrücklich durch den EuGH im Urteil vom 07.06.2007 - Rs. C-335/05 bestätigt worden.