Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Ein in Deutschland ansässiger Spediteur D besorgt unter Verwendung seiner deutschen USt-IdNr. für den in Spanien ansässigen und unter seiner spanischen USt-IdNr. auftretenden Unternehmer SP im eigenen Namen und für Rechnung des SP die Beförderung von Gütern von Madrid nach Berlin.
Die Beförderungsleistung wird von dem in Münster ansässigen Unternehmer M durchgeführt.
M erbringt an D eine in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Beförderungsleistung (§ 3b Abs. 3 und § 3a Abs. 2 UStG).
D hat gegenüber SP eine nach § 3b Abs. 3 und § 3a Abs. 2 UStG in Spanien steuerbare Beförderungsleistung erbracht.
Die zivilrechtlich vereinbarte Besorgungsleistung bleibt im Rahmen der Dienstleistungskommission unberücksichtigt. Über sie darf auch keine Rechnung mit offenem Steuerausweis erteilt werden. Diese würde die Rechtsfolgen des unberechtigten Steuerausweises nach sich ziehen.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|