I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Jahren 1992 und 1993 (Streitjahre) als Architekt selbständig tätig. Ferner war er Organträger einer Immobilien-GmbH (I-GmbH) mit Sitz in H. Der Kläger bzw. die I-GmbH veräußerten Grundstücke, die vom Kläger baureif gemacht wurden, an verschiedene Bauinteressenten. Bei der Erstellung der Bauvorhaben wurde der Kläger als Architekt eingeschaltet. Die schlüsselfertige Erstellung des jeweiligen Wohngebäudes oblag der P-GmbH mit Sitz in B. Der Kläger war Organträger auch dieser Gesellschaft.
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