Bestimmte freiberufliche Leistungen

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Bestimmte freiberufliche Leistungen

Die Einordnung der genannten Leistungen an dieser Stelle setzt voraus, dass es sich um selbständige Hauptleistungen handelt. Daraus folgt für die Beratungsleistungen von Notaren, dass die Beratungen nicht im Zusammenhang mit einer Beurkundung stehen dürfen (Beurkundung von Grundstückskaufverträgen, die nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG zu beurteilen sind). Auch die Tätigkeit von Sachverständigen kann im Fall der Beratungsleistung hier einzuordnen sein, während die Tätigkeit - soweit sie als Entscheidungshilfe im Einzelfall dienen soll - unter § 3a Abs. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 3c UStG fällt. Keine reine Beratungsleistung liegt jedoch vor, wenn eine Dienstleistung die Ausübung einer Entscheidungsbefugnis voraussetzt (EuGH, Urt. v. 01.08.2022 - C-267/21).