Die 1937 geborene Klägerin und der 1940 geborene Beklagte waren seit 1962 miteinander verheiratet. Sie trennten sich im August 1986. Durch ein seit dem 22. April 1987 rechtskräftiges Verbundurteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Februar 1987 wurde die kinderlos gebliebene Ehe der Parteien geschieden.
Die Klägerin beansprucht nachehelichen Unterhalt. Sie erlernte den Beruf einer Verkäuferin, war aber in der Ehe nur kurzzeitig - zuletzt bis März 1976 - erwerbstätig. Nach der Scheidung zahlte der Beklagte ihr bis zum 31. Mai 1988 freiwillig monatlich 600 DM Unterhalt; weitere 200 DM bekam sie monatlich ab 1. August 1987 aufgrund einer einstweiligen Verfügung. Seit Juni 1988 leistet der Beklagte nur noch 200 DM im Monat; die Klägerin erhält für ihren Lebensunterhalt im übrigen Sozialhilfe.
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