BFH - Beschluss vom 03.05.2024
XI B 73/23
Normen:
UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a); UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 3; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2024, 1185
BB 2024, 1237
NWB 2024, 1494
StX 2024, 327
StuB 2024, 446
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 24.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 398/23

Betrachten der Leistungen Dritter umsatzsteuerrechtlich als eigenständige Leistungen neben dem steuerfreien Umsatz hinsichtlich Steuerfreiheit; Umsatzsteuerfreiheit bei personeller Verflechtung zwischen der grundstücksübertragenden und erbbaurechtsübertragenden (natürlichen) Person und der bauwerkserrichtenden Person (hier: einer GbR)

BFH, Beschluss vom 03.05.2024 - Aktenzeichen XI B 73/23

DRsp Nr. 2024/6983

Betrachten der Leistungen Dritter umsatzsteuerrechtlich als eigenständige Leistungen neben dem steuerfreien Umsatz hinsichtlich Steuerfreiheit; Umsatzsteuerfreiheit bei personeller Verflechtung zwischen der grundstücksübertragenden und erbbaurechtsübertragenden (natürlichen) Person und der bauwerkserrichtenden Person (hier: einer GbR)

1. NV: Leistungen Dritter, die umsatzsteuerrechtlich als eigenständige Leistungen neben dem steuerfreien Umsatz zu betrachten sind, sind nicht gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei. 2. NV: Dies gilt auch für den Fall, dass die grundstücks- oder erbbaurechtsübertragende Person und die bauwerkserrichtende Person personell verflochten sind.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 24.10.2023 - 2 K 398/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a); UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 3; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.