Betreten von Räumen

Die Finanzverwaltung kann ohne vorherige Ankündigung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, betreten. Das Betreten ist während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zulässig. Die Umsatzsteuernachschau ist keine Außenprüfung i.S.d. § 193 AO.