Betrieb gewerblicher Art

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Betrieb gewerblicher Art

Die Definition des Betriebs gewerblicher Art ergibt sich aus dem KStG (§ 4 KStG). Das UStG verweist in § 2 Abs. 3 UStG (a.F.) unmittelbar auf die körperschaftsteuerlichen Vorschriften. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG sind Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen und sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Erzielung von Einnahmen muss dabei außerhalb der Land- und Forstwirtschaft sein. Daher sind diese Betriebe aus dem Anwendungsbereich des Betriebs gewerblicher Art herausgenommen. Für die Annahme eines Betriebs gewerblicher Art sind eine Gewinnerzielungsabsicht und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht Voraussetzung.