Betriebsstätte

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Betriebsstätte

Werden die erforderlichen einzelnen Tätigkeiten für die unentgeltliche Wertabgabe ganz oder weit überwiegend durch Mitarbeiter oder Einrichtungen einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt diese als Ort der sonstigen Leistung. § 3f UStG legt damit den Vorrang der Betriebsstätte vor dem Unternehmersitz fest.

Eine solche Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmers dient. Sie kann aber nur dann als Betriebsstätte angesehen werden, wenn

sie über den ausreichenden Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln verfügt, der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erforderlich ist,

sie einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweist, und

sie eine Struktur aufweist, die von der personellen, vertraglichen und technischen Ausstattung her eine selbständige Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen ermöglicht (ausreichende Anzahl von Beschäftigten, Verträge können dort abgeschlossen werden, Rechnungslegung und Aufzeichnungen erfolgen dort, Entscheidungen - z.B. über den Wareneinkauf - können dort getroffen werden).

Betriebsstätte kann z.B. auch eine Organgesellschaft sein.

Beispiel