Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Werden die erforderlichen einzelnen Tätigkeiten für die unentgeltliche Wertabgabe ganz oder weit überwiegend durch Mitarbeiter oder Einrichtungen einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt diese als Ort der sonstigen Leistung. § 3f UStG legt damit den Vorrang der Betriebsstätte vor dem Unternehmersitz fest.
Eine solche Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmers dient. Sie kann aber nur dann als Betriebsstätte angesehen werden, wenn
Betriebsstätte kann z.B. auch eine Organgesellschaft sein.
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