Bewegliche, körperliche Gegenstände

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Bewegliche, körperliche Gegenstände

Regelmäßig handelt es sich um Gebrauchtgegenstände, da sie zumindest einmal bereits Liefergegenstand waren. Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL verwendet zudem den Terminus "Gebrauchtgegenstände" als bewegliche, körperliche Gegenstände. Dies schließt allerdings nicht aus, dass es sich um fabrikneue Gegenstände handeln kann. Unter die Regelung der Differenzbesteuerung können auch lebende Tiere fallen. Die Sonderregelung des § 25a UStG umfasst somit grundsätzlich alle Arten von beweglichen, körperlichen Gegenständen.

Ausgenommen sind jedoch gem. § 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG :

Edelsteine: rohe oder bearbeitete Diamanten (Position 71.02 des Zolltarifs und andere Edelsteine wie z.B. Rubine, Saphire, Smaragde und Schmucksteine aus Position 71.03 des Zolltarifs),

Edelmetalle: Silber (Positionen 71.06 und 71.12 des Zolltarifs), Gold (71.08 und 71.12 des Zolltarifs) und Platin einschließlich Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium (Positionen 71.10 und 71.12 des Zolltarifs).

Nicht unter diese Ausnahmeregelung des § 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG fallen (gem. Abschn. 25a.1 Abs. 1 UStAE):

synthetische und rekonstituierte Steine (Position 71.04 des Zolltarifs),

Edelmetalllegierungen und -plattierungen,