Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Regelmäßig handelt es sich um Gebrauchtgegenstände, da sie zumindest einmal bereits Liefergegenstand waren. Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL verwendet zudem den Terminus "Gebrauchtgegenstände" als bewegliche, körperliche Gegenstände. Dies schließt allerdings nicht aus, dass es sich um fabrikneue Gegenstände handeln kann. Unter die Regelung der Differenzbesteuerung können auch lebende Tiere fallen. Die Sonderregelung des § 25a UStG umfasst somit grundsätzlich alle Arten von beweglichen, körperlichen Gegenständen.
Ausgenommen sind jedoch gem. § 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG :
Nicht unter diese Ausnahmeregelung des § 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG fallen (gem. Abschn. 25a.1 Abs. 1 UStAE):
synthetische und rekonstituierte Steine (Position 71.04 des Zolltarifs), | |
Edelmetalllegierungen und -plattierungen, | |
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