BezirksG Erfurt, vom 26.05.1992 - Aktenzeichen 3 UF 73/91
DRsp Nr. 1994/14160
a. Dem Einigungsvertrag Anl. I Kap. III, Sachgebiet A, Abschn. III, Nr. 5 b Satz 2 ist nicht zu entnehmen, daß es zu einer Erweiterung des Anwaltszwanges in Familiensachen gekommen ist.b. Im Rahmen eines Sorge- und Umgangsrechtsverfahrens kann das Gericht niemanden dazu verpflichten, sich einer Therapie zu unterziehen.c. Damit eine Aufenthaltsbestimmungspflegschaft angeordnet werden kann, ist ein Sorgerechts-(Abänderungs-)verfahren in erster Instanz durchzuführen.