I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) lebte im Streitjahr 1981 mit Frau G, der Mutter seines 1979 geborenen Kindes, in eheähnlicher Gemeinschaft. Der Kläger und Frau G führten einen gemeinsamen Haushalt; seit der Geburt des Kindes arbeitete Frau G nicht mehr.
Bei der Einkommensteuerveranlagung 1981 begehrte der Kläger die Anwendung des Splittingtarifs nach § 32a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder die Gewährung eines Abzugsbetrages für Kinderbetreuungskosten in Höhe von 4.000 DM gemäß §
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