BFH - Beschluß vom 29.08.1991 (V B 113/91) - DRsp Nr. 1996/11122
BFH, Beschluß vom 29.08.1991 - Aktenzeichen V B 113/91
DRsp Nr. 1996/11122
»Aufgrund des EuGH-Urteils vom 27.6.1989 Rs. 50/88 ist grundsätzlich geklärt, daß Art. 6 Abs. 2 lit. a der 6. Richtlinie die Besteuerung der privaten Nutzung eines Betriebsgegenstandes (Verwendungseigenverbrauch) ausschließt, der nicht zum vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat, und daß sich ein Steuerpflichtiger vor den nationalen Gerichten auf dieses Verbot berufen kann.Für die Entnahme eines Betriebsgegenstandes zu privaten Zwecken enthält Art. 5 Abs. 6 der 6. Richtlinie ein entsprechendes Besteuerungsverbot. Einer erneuten grundsätzlichen Klärung, ob sich ein Steuerpflichtiger auf dieses Verbot vor den nationalen Gerichten gegenüber der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a UStG 1980 berufen kann, bedarf es nicht.«