BFH - Urteil vom 05.03.1991 (VII R 93/88) - DRsp Nr. 1996/11012
BFH, Urteil vom 05.03.1991 - Aktenzeichen VII R 93/88
DRsp Nr. 1996/11012
»1. Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuer richtet sich auch dann nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung, wenn der Geschäftsführer die Voranmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben hat (Bestätigung des Urteils vom 12.7.1988 VII R 4/88, BFHE 154, 206, BStBl II 1988, 980).2. Ein haftungsbegründender ursächlicher Zusammenhang zwischen der nicht oder nicht rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung und dem eingetretenen Steuerausfall kann allerdings dann gegeben sein, wenn durch die Pflichtverletzung aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeiten des FA vereitelt worden sind.«