I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb mit notariellem Vertrag vom 1. März 1985 das Betriebsgrundstück des Fleischgroßhändlers W einschließlich der aufstehenden Bauten, Maschinen und Geschäftsausstattung zu einem vereinbarten Kaufpreis von 1.940.489 DM zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Von dem Kaufpreis sollten 1.500.000 DM zuzüglich 210.000 DM Umsatzsteuer auf Grund und Boden sowie Gebäude entfallen. Hätte W das Grundstück nach § 4 Nr. 9 Buchst.a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 steuerfrei verkauft, wäre ein Vorsteuerberichtigungsanspruch nach § 15a UStG 1980 in Höhe von ca. 280.000 DM entstanden.
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