AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2436
BB 1992, 122
BFHE 165, 424
BStBl II 1992, 12
Vorinstanzen:
FG Hamburg,
BFH - Urteil vom 08.08.1991 (V R 106/88) - DRsp Nr. 1996/11190
BFH, Urteil vom 08.08.1991 - Aktenzeichen V R 106/88
DRsp Nr. 1996/11190
»Werden nachträglich steuerpflichtige UmS. und Vorsteuerbeträge bekannt und trifft den Unternehmer ein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden, können die Vorsteuerbeträge gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AO 1977 nur abgezogen werden, soweit die Lieferungen und sonstigen Leistungen, auf denen die Vorsteuerbeträge beruhen, zur Ausführung der nachträglich bekanntgewordenen UmS. verwendet worden sind.«
Normenkette:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Gründe:
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