I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) besitzt ein Wassergrundstück sowie die Berechtigung, auf der (im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden) Wasserfläche eine Steganlage für Sportboote zu unterhalten. Die vom Kläger betriebene Steganlage besteht aus fünf Einzelstegen mit 60 Wasserliegeplätzen und einer Slipbahn.
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