BFH - Urteil vom 09.08.1990 (V R 134/85) - DRsp Nr. 1996/10773
BFH, Urteil vom 09.08.1990 - Aktenzeichen V R 134/85
DRsp Nr. 1996/10773
»Gibt der Käufer anstelle der Zahlung des Kaufpreises erfüllungshalber einen Wechsel hin, den der Verkäufer diskontieren läßt, und löst der Käufer als Bezogener diesen Wechsel bei Fälligkeit mit Mitteln ein, die er aus der Diskontierung eines weiteren (Akzeptanten-)Wechsels erhält, so tritt bei Inanspruchnahme des Verkäufers (Aussteller) aus dem Wechsel Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts ein, wenn die Beteiligten vereinbart hatten, daß die Kaufpreisforderung erst bei Einlösung des Akzeptantenwechsels durch den Käufer erlöschen sollte.«