BFH - Urteil vom 10.05.1990 (V R 47/86) - DRsp Nr. 1996/10756
BFH, Urteil vom 10.05.1990 - Aktenzeichen V R 47/86
DRsp Nr. 1996/10756
»Verteilt eine Kartoffelgemeinschaftsbrennerei (GbR) gemäß dem Gesellschaftsvertrag den gesamten festgestellten Gewinn je Geschäftsjahr an ihre Gesellschafter nach der Menge der jeweils gelieferten Kartoffeln (bzw. des Stärkegehalts), so handelt es sich - unabhängig von der Bezeichnung als Gewinnverteilung - umsatzsteuerrechtlich um Entgelt für die Lieferungen der Gesellschafter an die GbR. Ob das ausgeschüttete Entgelt über dem marktüblichen Preis für Stärkekartoffeln liegt, ist unerheblich.«