BFH - Urteil vom 11.01.1990 (V R 189/84) - DRsp Nr. 1996/13491
BFH, Urteil vom 11.01.1990 - Aktenzeichen V R 189/84
DRsp Nr. 1996/13491
»1. § 23 Abs. 2UStG (1980) wendet sich ausschließlich an den Verordnungsgeber. Die Vorschrift legt für den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen kein im Einzelfall zu beachtendes Tatbestandsmerkmal des Inhalts fest, daß keine wesentliche Abweichung von dem Betrag eintreten dürfe, der sich ohne Anwendung der Durchschnittssätze ergeben würde.2. § 23UStG (1980) i.V.m. §§ 69 f. UStDV (1980) ergeben nicht, daß die Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen nicht auf Grund von solchen Umsätzen berechnet werden dürften, die Teil einer Geschäftsveräußerung im ganzen sind.«