I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist im Jahre 1975 aus M nach Deutschland gekommen. Er handelte in Berlin (West) mit Ikonen, die zum überwiegenden Teil aus Rußland eingeführt wurden. Nach seiner Darstellung stammten die Ikonen zum Teil aus einem Bestand, den er bereits in Rußland angelegt hatte; die übrigen Ikonen seien von seinem Schwager und gelegentlich auch von seiner Schwiegermutter und Schwägerin beschafft worden. In sämtlichen Fällen wurden die Ikonen vom Schwager an drei in M akkreditierte Diplomaten mit dem Auftrag übergeben, die Ikonen im Diplomatengepäck nach Berlin zu bringen und sie dem Kläger zu übergeben. Der Schwager benachrichtigte den Kläger jeweils vorher von dem Transport und der Ankunftzeit in Berlin. Im allgemeinen erwartete der Kläger die Überbringer bereits bei Ankunft des Zuges auf dem Bahnof Zoo, übernahm die Ikonen, erledigte beim Hauptzollamt die Einfuhrformalitäten und zahlte die Einfuhrumsatzsteuer. Dabei trat der Kläger gegenüber dem deutschen Zoll als Einführer auf.
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