BGB § 465 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a; UStG (1980) § 10 Abs. 1 S. 2, § 17 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1996, 626
BFHE 179, 465
BStBl II 1996, 208
DB 1996, 1019
DStR 1996, 464
DStZ 1996, 282
Vorinstanzen:
FG Münster,
BFH - Urteil vom 13.12.1995 (XI R 16/95) - DRsp Nr. 1996/19508
BFH, Urteil vom 13.12.1995 - Aktenzeichen XI R 16/95
DRsp Nr. 1996/19508
»1. Bezahlt der Kunde eines Versandhandelsunternehmens die ihm gelieferte Ware irrtümlich doppelt, so ist der Gesamtbetrag Entgelt i.S. des § 10 Abs. 1 S. 2 UStG 1980.2. Erteilt das Versandhandelsunternehmen einem Kunden aufgrund einer Mängelrüge eine Gutschrift, so kann darin eine Änderung der Bemessungsgrundlage i.S. des § 17 Abs. 1UStG 1980 liegen.3. Die infolge Erteilung der Gutschrift berichtigte Bemessungsgrundlage ist gemäß § 17 Abs. 1UStG 1980 erneut zu berichtigen, wenn feststeht, daß der Kunde die Gutschrift nicht in Anspruch nimmt.«
Normenkette:
BGB § 465 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a; UStG (1980) § 10 Abs. 1 S. 2, § 17 Abs. 1 S. 1;
Gründe:
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