Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist nichtselbständig tätig. Sein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer enthält u.a. folgende Einrichtungsgegenstände:
1 Schreibtischwinkelkombination 2 Büroschränke 1 Büro-Ledersessel 1 Schreibtischlampe 1 Schreibmaschine Olivetti 90C (Kugelkopf) 1 Anrufbeantworter mit Gesprächsaufzeichnung (Typ Kompur 380 S).
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