I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Fotokopiergeschäft. Darin werden auf Rotaprint-Maschinen und auf Fotokopiergeräten Abzüge bzw. Fotokopien von unterschiedlichen Werken hergestellt. Zum überwiegenden Teil handelt es sich um die Anfertigung von Dissertationen, Diplom- und Magisterarbeiten, die teilweise auch gebunden werden. Daneben werden Fotokopien aus wissenschaftlichen Werken für die vorgenannten Arbeiten gefertigt. In geringem Umfang werden schließlich Werbematerialien für gewerbliche Unternehmen fotokopiert.
In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1981 unterwarf die Klägerin nur die Entgelte für Fotokopien von Werbematerial dem vollen Steuersatz; im übrigen legte sie den ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) i. V. mit der Anlage, Nr. 43 Buchst. a, zugrunde.
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